Statuten

Statuten der Schachvereinigung Goldau- Schwyz (SVGS)

I . Gründung, Name, Sitz

_1  Unter dem Namen "Schachvereinigung Goldau-Schwyz" (Kurzform SVGS) besteht mit Sitz am Wohnort des Präsidenten ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB. Dieser Verein entstand durch Fusion des Schachclubs Goldau mit dem Schachverein/Schachclub Schwyz.

II. Vereinszweck

_2 Zweck der SVGS ist das Schachspiel innerhalb des Vereins in Form von Turnieren und Gastspielen auch in Verbindung mit anderen Vereinen oder Einzelspielern sowie allgemein die Förderung des Schachspiels innerhalb der Region.

_ 3 Zum Zweck der Teilnahme an Turnieren des Schweizerischen Schachverbandes (SSV) bildet die SVGS den "Schachclub Goldau-Schwyz" (SCGS), der Mitglied des SSV ist. Die SVGS übernimmt das Patronat des SCGS. Die Organe der beiden Vereine sind identisch, die Mitgliedschaft wird gemäß _14 geordnet.

III. Mittel, Haftung

_ 4 Die GV bestimmt ein Lokal im Raume Goldau-Schwyz, in dem das Inventar des Vereins deponiert wird und wo sich die Mitglieder ausserhalb von organisierten Anlässen zum Schachspiel treffen können.

_ 5 Die SVGS stellt dem SCGS das notwendige Spielmaterial zur Verfügung und deckt dessen ordentliche Ausgaben.

_ 6 Die finanziellen Mittel bestehen aus:

1. Grundkapital gemäss Eröffnungsbilanz
2. Jahresbeiträge der Mitglieder
3. Beiträge von Gönnern
4. Reinertrag bei Durchführung von Anlässen zugunsten des Vereinszwecks

_ 7 Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschließlich dessen Vermögen. Von der GV beschlossene Mitgliederbeiträge und allfällige Änderungen sind Bestandteil dieser Statuten (Anhang I).

IV. Organisation

_ 8 Die Organe des Vereins sind :

a) Die Generalversammlung der Mitglieder
b) Der Vorstand
c) Die Rechnungsprüfungskommission
a) Generalversammlung

_ 9 Die Generalversammlung wird vom Vorstand mindestens zehn Tage im voraus einberufen. Die Einladung erfolgt durch schriftliche Mitteilung an alle Mitglieder. Ordentlicherweise sollte die Generalversammlung jährlich im 3. Quartal stattfinden.

Ausserordentliche Generalversammlungen werden veranstaltet auf Beschluß des Vorstandes oder auf Begehren eines Fünftels der Mitglieder, sofern ein solches Begehren schriftlich unter Aufführung des Zwecks an den Vorstand gestellt wird.

Die Beschlußfassung geschieht durch das Mehr sämtlicher an einer Versammlung anwesender Stimmberechtigter (absolutes Mehr).

Für Ordnungsanträge genügt das Mehr der Stimmenden (relatives Mehr).

Für Abstimmungen über Statutenänderungen, Auflösung oder Vereinigung mit einem anderen Verein, Änderung des Sitzes oder Spielortes ist die Zustimmung von mindestens drei Viertel der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich.

_ 10 Der Generalversammlung stehen folgende Befugnisse zu:

1. Wahl des Vorstandes
2. Abnahme der Jahresrechnung sowie des Berichtes der Rechnungsprüfungskommission, Entlastungserklärung an den Vorstand
3. Abänderung oder Ergänzung der Statuten
4. Auflösung des Vereins oder deren Vereinigung mit anderen Verbänden
5. Beschlußfassung über der an sie gemäß Statuten oder auf Vorschlag des Vorstandes überwiesenen Gegenstände

b) Der Vorstand
_ 11 Der Vorstand besteht aus vier Mitgliedern, nämlich:

- Präsident
- Spielleiter (Vizepräsident)
- Aktuar
- Kassier

Die Amtsdauer beträgt ein Jahr, nach deren Ablauf sämtliche Mitglieder des Vorstandes wieder wählbar sind.

Die Beschlüsse des Vorstandes erfolgen mit einfacher Mehrheit.

_ 12 Der Vorstand hat folgende Aufgaben:
Der Präsident ist der rechtliche Vertreter des Vereins. Der Aktuar erledigt die administrativen Arbeiten. Der Kassier verwaltet die Kasse und das Vereinsmaterial. Der Spielleiter (Vizepräsident) organisiert die vereinsinternen und -externen Wettkämpfe. Präsident, Kassier und Spielleiter haben an der ordentlichen Generalversammlung einen Jahresbericht vorzulegen.

c) Die Rechnungsprüfungskommission
_ 13 Die Generalversammlung wählt auf die Dauer von einem Jahr zwei Revisoren. Sie prüfen und verifizieren Inventar, Rechnungen, Buchführung und Kassabestand und legen der Generalversammlung einen Bericht über die Jahresrechnung vor.

V. Mitglieder

_ 14 Mitglied des Vereins kann jede Person werden, die eine schriftliche Beitrittserklärung unterzeichnet und den jeweils festgesetzten Jahresbeitrag entrichtet.

Der Vorstand kann Personen, die sich um den Verein oder dem Vereinszweck besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen. Die Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte wie die ordentlichen Mitglieder, ohne deren Pflichten.

_ 15 Die Aufnahme als Mitglied erfolgt durch den Vorstand auf Anmeldung bei einem der Vorstandsmitglieder. Jedes neu eintretende Mitglied erhält eine Mitgliedsbescheinigung, die von mindestens zwei Mitgliedern des Vorstandes unterzeichnet ist und die Statuten.

Der Mitgliedsbeitrag wird jährlich durch die Generalversammlung auf Vorschlag des Vorstandes festgesetzt.

Der Austritt aus dem Verein erfolgt durch eine schriftliche Erklärung an den Vorstand, er kann jederzeit erfolgen, befreit aber nicht von der Zahlung von bereits vorher fälligen Beiträgen oder denjenigen für das laufende Vereinsjahr.

Ueber den Ausschluß oder Nichtannahme von Mitgliedern entscheidet abschließend der Vorstand ohne Angabe von Gründen.

VI. Rechnungsabschluss

_ 16 Das Vereinsjahr beginnt mit dem 1. Juni jedes Jahres und endigt mit dem 31. Mai des nächstfolgenden Jahres. Die Jahresbeiträge der Mitglieder werden vorausbezahlt und sind je am 1. Februar fällig.

VII. Auflösung

_ 17 Die Generalversammlung kann mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Stimmberechtigten die Auflösung des Vereins beschließen. Zu diesem Zweck ist eigens eine Generalversammlung einzuberufen. Die Liquidation findet dann durch den Vorstand statt.

Ueber die Verwendung des Vereinsvermögens im Falle der Auflösung entscheidet die Generalversammlung auf Vorschlag des Vorstands. Löst sich der Verein nicht durch Vereinigung mit einem Verband mit gleichartigen Zielen auf, muß das Vereinsvermögen beim Innerschweizer Schachverband ISV hinterlegt werden. Diese hat es bei der Neugründung eines Vereins mit gleichem Zweck diesem zur Verfügung zu stellen.

VIII. Schlussbestimmungen

_ 18 Diese Statuten treten am Tage ihrer Annahme durch die konstituierende Versammlung in Kraft. Sie sind in der Generalversammlung der Schachvereinigung Goldau-Schwyz in Goldau am 30. Juni 1993 angenommen worden.

_ 19 Im Übrigen gelten die Vorschriften im ZGB Art. 60 bis 79.

Ibach, 30. Juni 1999

der Präsident                                                         der Kassier